Allgemeine Geschäfts-bedingungen

§ 1: Geltung, Anwendungsbereich

  1. Die Leistungen von Hurra™ richten sich ausschließlich an Unternehmen. Für diese Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Kunden jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.


§ 2: Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Angebote von Hurra™ sind freibleibend.
  2. Unterbreitet Hurra™ dem Kunden ein „Angebot“, unter Verwendung eines Formulars, so handelt es sich um ein auch ohne Unterschrift bindendes Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrages, soweit nicht ein anderer Vertragstyp ausdrücklich angegeben wird. Der Kunde erklärt seine Annahme durch Rücksendung des unterzeichneten Formulars. In allen anderen Fällen ist die schriftliche oder telefonische Bestellung des Kunden sein bindendes Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrages über die bestellten Leistungen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Hurra™ dem Kunden nach Prüfung seiner Angaben eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform zugesandt oder die Bestellung durch Anlegen und Online stellen der bestellten Inhalte ausgeführt hat. Telefonische Angebote des Kunden kann Hurra™ telefonisch annehmen.
  3. Zur Vereinfachung von Zusatz- und Änderungsaufträgen kann Hurra™ ebenfalls den Kunden ein Formular für einen Standard-Auftrag zusenden. Der Kunde kann so Hurra™ auch während des laufenden Monats per E-Mail eine gewünschte Änderung mitteilen. Die Zusendung muss an den persönlichen Ansprechpartner des Kunden bei Hurra™ per E-Mail und per CC an die receivables@hurra.com erfolgen. Die Änderung erlangt Gültigkeit, sobald der Kunde von Hurra™ eine Bestätigung in Schrift- oder Textform erhalten hat. Andernfalls bleibt die ursprünglich geschlossene Vereinbarung bestehen.
  4. Telefonische Zusatzaufträge bedürfen der Bestätigung durch Hurra™ in Schrift- oder Textform oder durch telefonische Erklärung.


§ 3: Leistungen von Hurra™

Die von Hurra™ angebotenen Leistungen umfassen insbesondere die nachfolgend wiedergegebenen Leistungen. Hurra™ ist jedoch im Rahmen des vereinbarten Budgets berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Leistungen auf der Basis der vereinbarten Preise von Hurra™ zu erbringen, die dem Vertragszweck förderlich sind.

Hurra™ bietet unter anderem folgende Leistungen an:

  • SEA
  • SEO
  • Amazon AMS und SEO
  • Google Shopping & PLA
  • Social Media Marketing
  • Retargeting und Online Display Advertising
  • Affiliate Marketing
  • Addressable & Programmatic TV
  • TV-Sync-Kampagnen
  • Programmatic Video Advertising & Video Retargeting
  • Creatives


§ 4: Leistungen des Kunden

Der Kunde erbringt im erforderlichen Umfang Mitwirkungshandlungen. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen sind nicht abschließend:

  1. Tracking-Tool: Der Kunde integriert das von Hurra™ gestellte Tracking-Tool nach Anweisungen von Hurra™ in die Kundenwebsite und stellt die Shop Sales (Bestellungen) zur Einsicht von Abweichungen zur Verfügung. Sofern die Abweichungen höher als 10 % zum Shop System oder Google Analytics sind, erfolgt eine entsprechende Anpassung.
  2. Der Kunde unterlässt es, Software, Dateien (z.B. robots.txt) Einstellungen zu verwenden oder verwenden zu lassen oder Techniken der Suchmaschinenoptimierung (z.B. Anwendung von Subdirectories) anzuwenden oder anwenden zu lassen, die den Zugriff von Suchmaschinen Crawlern verhindern oder erschweren oder die Ergebnisse der vertraglichen Leistungen von Hurra™ beeinträchtigen können.
  3. Im Falle einer Verletzung der in Ziff. 1 oder 2 geregelten Pflichten hat Hurra™ Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe der Differenz aus dem Durchschnitt der Vergütung in den letzten 3 Monaten vor der Pflichtverletzung und der Vergütung nach der Pflichtverletzung. Der Anspruch auf Schadensersatz nach dieser Bestimmung besteht so lange, wie die Vergütung den zur Grundlage der Berechnung herangezogenen Betrag nicht erreicht. Dem Kunden steht es frei, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.


Abwerbung von Mitarbeitern:

Dem Besteller ist bewusst, dass die Leistungen von Hurra™ auf der Basis von geschäftlichem und technischem Know-how erbracht werden, das in den qualifizierten Mitarbeitern (Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter) von Hurra™ verkörpert ist, die Hurra™ durch internationale Personalakquise und anschließende Schulung aufgebaut hat und das sich der Besteller zu Nutze macht. Zum Schutz dieses Know-hows und der Integrität des Unternehmens von Hurra™ vereinbaren die Parteien ein befristetes Abwerbeverbot. Der Besteller verpflichtet sich, es während sowie bis 6 Monate nach Beendigung des jeweiligen Vertrags zu unterlassen, Mitarbeiter (Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter) von Hurra™ direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von dem Besteller abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.


§ 5: Preisanpassungen

  1. Hurra™ ist berechtigt, seit Vertragsbeginn für die Beschaffung oder für den Personaleinsatz (Lohn und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunden weiterzugeben.
  2. Hurra™ ist außerdem berechtigt, die Preise anzupassen, die allgemein gegenüber dem Kunden zur Anwendung kommen.
  3. Die Preiserhöhungen werden dem Kunden von Hurra™ schriftlich, in Textform oder telefonisch angekündigt und werden mit Beginn des auf den übernächsten Monat folgenden Monats wirksam.
  4. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des der Wirksamkeit der Preiserhöhung vorangehenden Monats zu, wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % der Gesamtvergütung im Abrechnungszeitraum beträgt. Die prozentuale Erhöhung ergibt sich aus dem Vergleich der für den letzten Abrechnungszeitraum angefallenen Gesamtvergütung mit der Gesamtvergütung, die angefallen wäre, wenn die Preiserhöhung bereits für diesen Abrechnungszeitraum in Kraft getreten wäre.


§ 6: Vergütung

  1. Die Parteien vereinbaren monatliche Budgets. Soweit die Parteien keine Bestimmung treffen, gilt das zuletzt vereinbarte Budget weiter.
  2. Die Parteien können außerdem eine gesonderte Vergütung für die Dienste von Hurra™ vereinbaren (Service Fee). Die Vergütung kann insbesondere als einmalige oder periodisch fällige Pauschale oder als Provision vereinbart werden.
  3. Die im Auftrag/Dienstleistungsvertrag vereinbarte Vergütung umfasst eine auf den jeweiligen Kunden kalkulierte Stundenanzahl. Sind diese Stunden erbracht, wird der Kunde von Hurra™ informiert und kann diese bei Bedarf, schriftlich oder mündlich erweitern. Der Auftrag kommt zustande, sobald Hurra™ dem Kunden eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform gesendet oder telefonisch erklärt hat.
  4. Der Kunde leistet eine monatliche Mindestvorauszahlung in Höhe des für den Folgemonat geltenden Budgets. Die Vorauszahlung wird für den Mediaeinkauf verwendet. Dabei gelten die vom Medienunternehmen veröffentlichten Preise. Nachlässe, Rückvergütungen etc. verbleiben bei Hurra™. Die vereinbarte Service Fee ist ebenfalls im Voraus fällig, bei periodisch fälliger Vergütung jeweils am Ende der Abrechnungsperiode für die folgende Abrechnungsperiode, also z. B. bei monatlicher Vergütung jeweils für den Folgemonat.
  5. CPO Vergütung kann als CPO Pauschale oder CPO Provision vereinbart werden. Hier erfolgt die Vergütung immer im Anschluss (zum Monatsende).
  6. Hurra™ ist nicht zum Mediaeinkauf verpflichtet, soweit die vom Kunden geleistete Vorauszahlung nicht ausreicht. Hurra™ darf das Budget beim Mediaeinkauf um bis zu 10 % überschreiten.
  7. Die Vorauszahlung nach der vorstehenden Bestimmung überschreitender Mediaeinkauf wird abgerechnet und möglichst mit der nächsten Vorauszahlung verrechnet. Der Kunde leistet eine entsprechende Nachzahlung.
  8. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen können mit späteren Vorauszahlungen unter Abzug einer etwaigen Pauschalvergütung verrechnet werden.
  9. Der Kunde erhält eine monatliche Abrechnung. Diese wird vom Kunden unverzüglich geprüft und etwaige Beanstandungen innerhalb von 4 Wochen geltend gemacht.
  10. Rückerstattungen (Adjustment) eines Suchmaschinenbetreibers sind an den Kunden erst bei Überschreiten eines Betrages von insgesamt EUR 250,- zu erstatten. Geringere Beträge verfallen zu Gunsten von Hurra™. Diese Klausel dient dem Zweck, im beiderseitigen Interesse den Abrechnungsaufwand bei geringen Rückerstattungen zu vermeiden.
  11. Vereinbaren die Parteien Vorauszahlungen, so sind diese jeweils am Monatsersten fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
  12. Hurra™ steht für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auch nach Vertragsbeendigung die vereinbarte Vergütung zu. Der Kunde darf das Tracking-Tool erst nach Ablauf des auf die Vertragsbeendigung folgenden Monats außer Funktion setzen.
  13. Soweit eine Digitalsteuer seitens der Publisher berechnet wird, werden diese Kosten weiterberechnet.

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in EURO zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.


§ 7: Monatsbudget

  1. Der Budgetwunsch des Kunden an Hurra™ erfolgt jeweils einen Monat im Voraus, d.h. die Mitteilungen erfolgen jeweils bis zum 01. des Vormonats an den persönlichen Ansprechpartner des Kunden bei Hurra™ per E-Mail und an die Buchhaltung von Hurra™ unter receivables@hurra.com. Der Kunde verwendet das Standardformular, das ihm Hurra™ per E-Mail gesendet hat. Die Parteien können Budgetänderungen auch telefonisch vereinbaren.
  2. Für jeden Account gilt ein gesondertes Budget.
  3. Außer dem Monatsbudget kann ein zusätzliches Budget einmalig oder für mehrere Monate im Voraus vereinbart werden.
  4. Die Monatsbudgetrechnung ist zusammen mit der pauschalen und der variablen Service Fee jeweils bis zum 01. des Monats im Voraus vom Kunden zu begleichen. Die Rechnungsstellung seitens Hurra™ erfolgt mindestens 14 Tage vor der Fälligkeit des Betrages.
  5. Sofern in einem Monat kein Budget investiert wird, wird die variable Service Fee nicht berechnet. Wird in einem Monat kein Budget investiert, so wird dieser Monat bei der Laufzeit, an deren Ende der Account kostenfrei auf den Kunden übergeht, sowie innerhalb der Kündigungsfrist, nicht berücksichtigt.
  6. Änderungen des Monatsbudgets:
    Der Kunde kann Hurra™ auch während des laufenden Monats per E-Mail eine gewünschte Änderung des Budgets mitteilen. Die Änderung erlangt Gültigkeit, sobald der Kunde von Hurra™ eine Bestätigungsmail erhalten hat. Die Parteien können Budgetänderungen auch telefonisch vereinbaren. Eine Erhöhung des Budgets setzt voraus, dass das erhöhte Monatsbudget bei Hurra™ eingegangen ist.
  7. Verrechnung nach Ablauf des jeweiligen Monats:
    Nach Monatsende wird das tatsächlich verbrauchte Budget der einzelnen Accounts bei den Suchdiensten mit dem angesetzten Monatsbudget verrechnet. Sofern sich zugunsten des Kunden eine Differenz ergibt, wird ihm die Differenz gutgeschrieben. Die Gutschriften können auf Wunsch des Kunden von Hurra™ im Folgemonat ausbezahlt werden oder für die Folgemonate investiert werden. Für den Einsatz der Gutschriften in den Folgemonaten entsteht keine zusätzliche Service Fee.


§ 8: Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht

  1. Rechnungen von Hurra™ sind sofort und ohne Abzug fällig.
  2. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit nach der Verfügbarkeit für Hurra™.
  3. Hurra™ ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.


§ 9: Geschäftszeiten

Hurra™ erbringt Tätigkeiten zu den üblichen Geschäftszeiten von 09:00 bis 17:00 Uhr von Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen.

Bei Dienstleistungen am Mo. – Fr. von 18:00 bis 22:00 Uhr und von 06:00 bis 08:00 Uhr sowie an Samstagen von 06:00 bis 18:00 Uhr, werden 150 % der benötigten Zeit berechnet.

Bei Dienstleistungen am Mo. – Fr. von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Samstagen von 00:00 bis 06:00 Uhr und von 18:00 bis 00:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, werden 200 % der benötigten Zeit berechnet.


§ 10: Kündigung/Kündigungsfristen

Die Zusammenarbeit beginnt mit dem Tag des ersten Abrechnungszeitraums. Bei Vereinbarungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann jede Vertragspartei innerhalb der ersten 3 Monate mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende kündigen. Anschließend geht der Vertrag automatisch in einen Jahresvertrag über. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Er kann dann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der verlängerten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Ab einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Wichtige Gründe für Hurra™ sind insbesondere

  1. Verzug des Auftraggebers mit einer Zahlung ganz oder teilweise von mehr als 30 Tagen.
  2. Der Auftraggeber hat die Regelungen zum Nutzungsrecht verletzt.
  3. Der Auftraggeber stellt Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch das Gericht oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse.


§ 11: Nutzungsrechte

  1. Für Standardsoftware dritter Hersteller gelten deren Nutzungsbedingungen. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen.
  2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen des Herstellers anderes ergibt, gelten die folgenden Nutzungsbedingungen.
  3. Der Kunde erhält eine einfache, zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare oder unterlizenzierbare Erlaubnis zur Nutzung der Software.
  4. Die Nutzung ist auf einen einzelnen Computer beschränkt. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks.


§ 12: Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
  2. Die Abtretung der gegen Hurra™ gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit nicht § 354 a HGB eingreift.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.


§ 13: Anspruchsgefährdung

  1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von Hurra™ auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Kunde auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn die vertragliche Pflicht von Hurra™ in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Kunde zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.
  2. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass Hurra™ auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB die Leistung von Hurra™ verweigern kann.
  3. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Kunde sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Kunde mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.


§ 14: Abnahmen

  1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Auf Wunsch von Hurra™ hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
  3. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Kunde nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von Hurra™ schriftlich oder telefonisch gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform verweigert (Abnahmefiktion).
  4. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so ist Hurra™ berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im übrigen dem Kunden zu berechnen.


§ 15: Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.


§ 16: Mängelansprüche

  1. Ist die Leistung von Hurra™ mangelhaft, so ist Hurra™ zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung von Hurra™ oder von Hurra™ überlassene Muster unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt für die Einräumung der Nutzung des Bid Managment Tools. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Nach der Genehmigung ist die Leistung einschließlich des in den Suchmaschinen sichtbaren Leistungsergebnisses regelmäßig zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Trotz sorgfältiger Prüfung nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  3. Für die Inhalte der Kundenwebsite und der vom Kunden gestellten Inhalte und Gestaltungen ist allein der Kunde verantwortlich. Rechtswidrige Inhalte dürfen vom Kunden nicht zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Inhalte, die zu einer Zugangsbeschränkung führen, insbesondere nach Bestimmungen des Jugendschutzrechts. Die Leistungen von Hurra™ beinhalten, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (z. B. markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Kunden (z. B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für Nutzerinhalte, Pflichten zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, etc.). Sofern Hurra™ dem Kunden rechtliche Unterlagen und Informationen (z. B. Datenschutzhinweise oder rechtliche Gutachten) zur Verfügung stellt, stellt dies keine Rechtsberatung der Hurra™ dar. Falls eine individuelle Prüfung, bzw. Bestätigung der Unterlagen für das eigene Unternehmen von den Kunden gewünscht ist, empfiehlt Hurra™ die Inanspruchnahme einer individuellen Rechtsberatung. Hurra™ darf vom Kunden bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme, deren Freigabe verlangen, die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen.
  4. Hurra™ ist berechtigt, den Zugang zur Kundenwebsite bis zum Abschluss einer rechtlichen Prüfung sofort vorläufig zu sperren, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehenden Pflichten bestehen oder von dem Medienunternehmen, Dritten oder Behörden nicht offensichtlich unbegründete Beanstandungen gegen Inhalte vorgebracht werden. Der Kunde ist zuvor möglichst anzuhören.


§ 17: Haftungsbegrenzung: Schadensersatzansprüche

  1. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
    Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen dem Kunden gegen Hurra™ nur zu für:

    a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,

    b. sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten),

    c. Schäden, die in den Schutzbereich einer von Hurra™ erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.-
  2. Haftungsbegrenzung der Höhe nach
    Die Haftung von Hurra™ für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen) ist auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.
  3. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten
    Die vorstehenden Unterziffern 1. und 2. gelten auch für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen Hurra™ und dem Kunden zustande, so verzichtet der Kunde bereits jetzt auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach dieser Ziffer hinausgehen.
  4. Deliktische Ansprüche
    Diese Ziffer gilt auch für deliktische Ansprüche des Kunden.
  5. Ansprüche aus übergegangenem Recht
    Alle Ansprüche des Kunden aus übergegangenem Recht sind ausgeschlossen, die über die Haftung nach dieser Ziffer 13 hinausgehen.
  6. Haftungsbeschränkung zu Gunsten Dritter
    Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 13 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Hurra™, ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Freistellung von Ansprüchen Dritter
    Der Kunde stellt Hurra™ von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach diesem Paragraphen hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.


§ 18: Verjährung

Die Verjährung von Mängelansprüchen, die nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind, richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

  1. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Alle übrigen Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
  2. Ansprüche auf Erteilung von Abrechnungen, Ansprüche auf Auskunft über der Abrechnung zugrunde liegende Geschäfte mit Medienunternehmen und Werbemaßnahmen sowie Ansprüche auf Rückzahlung oder Erstattung von Leistungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats geltend gemacht werden. Damit tragen die Parteien der Komplexität und hohen Zahl von Geschäftsvorfällen, dem Interesse an baldiger Klärung von etwaigen Streitfällen und den Schwierigkeiten der Aufklärung und Beweisführung nach längerem Zeitablauf Rechnung.
  3. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn Hurra™ sich auf Verhandlungen schriftlich eingelassen hat. Die Hemmung endet 3 Monate nach der letzten schriftlichen Äußerung von Hurra™.


§ 19: Datenschutz

Soweit sich Hurra™ berechtigterweise zwecks Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient (Subunternehmer), gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kunde „Verantwortlicher“ iS.d. Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: DSGVO) ist.
  2. Werden bei diesen Leistungen personenbezogene Daten durch beauftragte Dritte erhoben und verarbeitet, obliegt es dem Kunden selbst betroffene Personen darauf hinzuweisen und gegebenenfalls notwendige Einwilligungen gemäß den Anforderungen und Grundsätzen von Art. 7 DSGVO einzuholen.
  3. Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Dritten rechtzeitig die entsprechenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Datenschutz eingehen, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen eingreifen. Dem Kunden ist bekannt, dass Dritte Bedingungen für Vereinbarungen stellen, die Rechte und Pflichten im Hinblick auf gemeinsame Verarbeitung (Art. 26 DSGVO) oder Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorsehen und teilweise dem ausländischen Recht unterliegen. Hurra™ ist nicht verpflichtet, diese Vereinbarungen oder Bedingungen rechtlich zu prüfen. Der Kunde ist in Kenntnis dessen einverstanden, dass Hurra™ mit den Dritten im eigenen Namen derartige Vereinbarungen auf der Grundlage der von den Dritten gestellten Bedingungen schließt. Hurra™ ist jedoch nicht verpflichtet zum Abschluss derartiger Vereinbarungen. Im Innenverhältnis zwischen Hurra™ und dem Kunden treffen die Rechte und Pflichten aus derartigen Vereinbarungen den Kunden, der Hurra™ von allen Pflichten daraus freistellt. Hurra™ überlässt dem Kunden auf Anforderung die Bedingungen im Wortlaut kostenfrei zur Verfügung, was auch durch Angabe einer Fundstelle des Textes im Internet geschehen kann. Der Kunde kann dem Abschluss derartiger Vereinbarungen im Voraus allgemein, für bestimmte Arten von Vereinbarungen oder für bestimmte Dritte widersprechen oder von seiner Einwilligung abhängig machen.


§ 20: Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist im Verhältnis zu Kaufleuten das für den Sitz von Hurra™ zuständige Gericht ausschließlich zuständig.


§ 21: Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.


Version 2.6 vom 15.11.2022

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